Liefer- und Geschäftsbedingungen der rabrin GmbH & Co. KG, Stand Januar 2017
Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Der Vertrag gilt mit Zugang und Inh alt unserer Auftragsbestätigung als
geschlossen, soweit der Besteller der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 W erktagen in
Textform widerspricht. Dies gilt nicht, sofern die Auftragsbestätigung wesentlich oder für den Besteller unzumutbar von der
Bestellung abweicht.
2. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Geschäfts - und Lief erbedingungen.
Widersprechende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur mit unserer schriftlichen Bestätigung als vereinbart.
3. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen,
Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums - und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
4. Planungs- und sonstige im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss erbrachte Leistungen sind vorbehaltlich einer
abweichenden Absprache im Einzelfall bei Auftragserteilung kostenlos. Wird kein Auftrag erteilt, so behalten wir uns vor, für die
im Auftrag des Bestellers durchgeführten Planungsleist ungen unseren Aufwand in Rechnung zu stellen, sofern diese den
Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten waren.
II. Unsere Leistungen und Vertragserfüllung
1. (Qualität und Quantität) Sofern Verträgen von uns in Textform verfasste und dem Besteller übersandte
Leistungsbeschreibungen zugrunde liegen, bestimmen dort festgelegte Beschaffenheitsangaben die Eigenschaften des
Liefergegenstandes umfassend und abschließend.
2. (Garantien) Etwaige Produktbeschreibungen, Werbeaussagen, Angaben im Vertrag, Katalog en oder sonstigen Unterlagen
sowie in Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss gemachte Äußerungen stellen keine Garantie für die Beschaffenheit oder
Haltbarkeit der Waren dar. Vielmehr ist die Übernahme jedweder Garantie ausdrücklich als solche zu bezeichne n und in
Schriftform abzugeben. Ein Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis ist nur in schriftlicher Form möglich. Für Äußerungen u nd
Werbeaussagen Dritter wird nicht gehaftet.
3. (Lieferung) Lieferzusagen erfolgen stets vorbehaltlich richtiger und rechtze itiger Selbstbelieferung. Wir unterrichten unsere
Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes und werden ihm im Falle des Rücktritts eine ggf.
bereits geleistete Vergütung unverzüglich erstatten. Weitergehende Ansprüche sind ausg eschlossen. Lieferfristen und -termine
sind ca-Termine und nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung der Verbindlichkeit als verbindlich anzusehen.
4. Wir sind berechtigt, Teillieferungen in zumutbarem Umfang an den Besteller zu leisten.
III (Mitwirkungs-) Pflichten des Bestellers, Mängelrügen, Schadensersatz bei Nichtabnahme
1. (Aufstellung und Montage) Der Besteller hat die für Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und
–stoffe, wie Energie, Gerüste, Hebezeuge und andere Vorr ichtungen zu stellen und zu gewährleisten, dass alle etwaig
erforderlichen Vorarbeiten vor Beginn der Montage soweit fortgeschritten sind, dass die Montage vereinbarungsgemäß
durchgeführt werden kann. Bei Verzögerungen der Montage, die nicht auf von uns zu vertretenden Umständen beruhen, hat der
Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit sowie zusätzliche Reisekosten des Bestellers zu tragen.
2. (Mängelrügen) Nach Montage hat der Besteller durch Zeichnung des Lieferscheins die Leistungen als im Wesentlichen
vertragsgerecht zu übernehmen oder von ihm gerügte Mängel zu bezeichnen. Wird dem Besteller kein Lieferschein vorgelegt,
ist kein zeichnungsberechtigter Mitarbeiter bei Abschluss der Arbeiten anwesend oder unterbleibt die Unterzeichnung des
Lieferscheins aus anderen Gründen, so hat der Besteller erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von drei
Werktagen nach Abschluss der Arbeiten anzuzeigen . Nicht erk ennbare Mängel sind unverzüglich nachdem diese erkannt
wurden oder erkennbar waren zu rügen.
3. Ist der Besteller Kaufmann so ist eine Rüge spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Übergabe zu erheben. Nach
Verstreichen vorgenannter Fristen gilt die Leistung als vertragsgerecht.
4. (Annahmeverweigerung) Verweigert der Besteller die Annahme der Lieferung, so sind wir berechtigt, eine angemessene
Nachfrist zu setzen. Gibt der Besteller innerhalb der gesetzten Frist keinen bestimmten Liefertag an, sind wir berechtigt, fü r
jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenst andes, höchstens jedoch 5 % des Preises der
nicht angenommenen Leistung zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien
unbenommen. Wir sind auch berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers bei einem Dritten einzulagern. Wir und
unsere Lagerungsbeauftragten haften nur für Vorsatz und sind zur Versicherung der Ware nicht verpflichtet.
5. (Teilrücktritt) Im Falle der Annahmeverweigerung sind wir neben der Berechnung etwaig anfallenden Lagergeldes
berechtigt, die auf das Material entfallenden Kosten in Rechnung zu stellen. Werden die Materialkosten oder das Lagergeld
nicht innerhalb von 5 Werktagen auf erste Anforderung gezahlt, sind wir sowohl zur Lieferung als auch zum Rücktritt von der
Montageverpflichtung berechtigt.
IV Ausbleibende Lieferung
1. (Rücktritt) Das Recht des Bestellers bei ausbleibender Lieferung nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag
zurückzutreten besteht nur insoweit wir die Lieferverzögerung zu vertreten haben. Der Besteller hat s ich bei Pflichtverletzungen
innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag
zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
2. In Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns, eine s Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen haften wir
bei Unmöglichkeit und Verzögerung der Lieferung/Leistung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen ist unsere
Haftung bei Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 50 % und für den Schadensersatz statt
der Leistung und bei Unmöglichkeit auf 100 % des Wertes der Lieferung beschränkt. Weitergehende Ansprüche sind –auch
nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei
Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
V. Sachmängel und Haftung
1. (Ausschluss) Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der von uns gelieferten Gegenstände ergeben sich aus vor
Vertragsabschluss übergebenen Produktbeschreibungen, Katalogen und der in Textform zugesagten Beschaffenheitsangaben.
Werden in diesen Unterlagen mitgeteilte Verwendungsbeschränkungen oder -anweisungen durch den Besteller nicht beachtet,
so können wir keine Gewähr oder Haftung für Sc häden übernehmen. Dies gilt auch für Schäden, die durch ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritten, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder
elektrische Einflüsse entstanden sind, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
2. (Nacherfüllung) Ist unsere Leistung nicht vertragsgemäß, so werden wir nach unserer Wahl durch B eseitigung des
Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware erfüllen. Dem Besteller steht wahlweise das Recht auf Rücktritt vom
Vertrag oder Herabsetzung des Preises (Minderung) zu, sofern die Nachbesserung oder die Neulieferung zwei Mal fehlschlägt.
(Haftung) Für Schäden, die auf eine von uns, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft begangener
Pflichtverletzung zurückzuführen sind, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei Schäden,
r leicht fahrläss ig begangenen Pflichtverletzung beruhen, der Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf die
typischen und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schäden sowie auf die Deckungssumme unserer
Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt ist. Die Haftungsbegrenzung zählt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
Sofern der Besteller Kaufmann ist oder gebrauchte Gegenstände Vertrag sgegenstand sind verjähren Ansprüche des
Bestellers unter Einschluss etwaiger deliktisch begründeter Ansp rüche ein Jahr nach Ablieferung und/oder Abschluss der
Für Ansprüche aus vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten sowie nach dem Produkthaftu ngsgesetz gelten die
gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
Ist für Teile von maschinellen und elektr otechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf
Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für
Mängelansprüche abweichend von vorstehendem zwei Jahre, wenn d er Besteller sich dafür entschieden hat, uns die Wartung
für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfr ist
Preise und Zahlungsbedingungen
Soweit nichts and eres vereinbart, verstehen sich Preise netto Kasse ab Werk ausschließlich der Kosten für Fracht und
Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer.
Rechnungen sind mit Zugang zahlbar ohne jeden Abzug. Ein Skontoabzug ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung
er Besteller kommt in Verzug, wenn er nach Fälligkeit trotz Mahnung oder innerhalb von 30 Tagen seit Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung nicht zahlt.
Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Bestelle r nur insoweit berechtigt, als diese von uns als
bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
Eigentumsvorbehalt
Von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbi ndung
gleich aus welchem Rechtsgrund - bestehender Forderungen, einschließlich der künftig entstehenden oder
bedingten Forderungen. Dies gilt auch bei Aufnahme einzelner oder sämtlicher Forderungen in eine laufende Rechnung und
nerkenntnis des Saldos. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch
ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Liefergegenstände oder Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des
Kunden gegen Dritte zu verlangen u nd/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im
Herausgabeverlangen der Ware liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises ab, die ihm aus der
erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung
weiterverkauft werden. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns , die
Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in
Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verp flichten.
Erfolgt die Verarbeitung mit anderen uns oder dem Kunden nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten
e zur Zeit der Verarbeitung. In den anderen Fällen erwerben wir das Alleineigentum an der neuen Sache.
Wird Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältni s des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
vermischten Gegenstände. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.
5. Die nach vorstehenden Absätzen entstehenden Miteigentumsanteile gelten als Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von
Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe der jeweiligen Miteigentumsanteile.
6. Der Kunde darf unsere Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Kunde wird uns über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die an uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen
Sicherheiten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen unterrichten. Die Pflicht, den Zugri ff
ausübende Dritte auf unser Ei gentum hinzuweisen, bleibt unberührt. Sofern sich der Kunde im Verzug befindet und die Kosten
der Intervention nicht vom Dritten erlangt werden, hat der Kunde diese Kosten zu tragen.
7. Wir geben uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers frei, sofern ihr Wert die Forderungen um mehr als 20
% übersteigt.
IX. Sonstiges
1. Sind unsere Kunden inländische Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich -rechtliche
Sondervermögens so sind die an unserem Firmensitz zuständigen Gerichte für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ausschließlich zuständig. Wir können den Kunden auch an dem für ihn zuständigen
Gericht verklagen.
2. Bei internationalen Rechtsbeziehungen sind wir auch berechtigt, anstelle des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht
anzurufen, sofern die Vollstreckung von Titeln der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit im Land des Bestellers nicht
gewährleistet ist. Die Parteien werden sich über Schiedsrichter und das Schi edsverfahren unverzüglich einvernehmlich einigen.
Kommt eine Einigung nicht innerhalb von 14 Tagen zustande, so wird das Verfahren auf Grundlage der Bestimmungen der
Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland mit drei Schiedsrichtern durchgeführt. Schiedsort ist Gütersloh,
Verfahrenssprache ist deutsch.
3. Maßgebend ist der deutsche Text des Vertrages und das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere
die Bestimmungen des BGB/HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über
den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht) sind ausgeschlossen.
4. Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder der Vertrag eine Lücke enthalten,
so wird dadurch die Wirksamkeit der übr igen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. In diesen Fällen werden die
Vertragspartner eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung
treffen.
